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   BGH, 01.09.2009 - 1 StR 412/09   

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https://dejure.org/2009,12202
BGH, 01.09.2009 - 1 StR 412/09 (https://dejure.org/2009,12202)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2009 - 1 StR 412/09 (https://dejure.org/2009,12202)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2009 - 1 StR 412/09 (https://dejure.org/2009,12202)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 2 StPO; § 44 StPO; § 45 StPO
    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (nötiger Tatsachenvortrag); Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • Judicialis

    StPO § 45 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 196
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 01.09.2009 - 1 StR 412/09
    "I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es jedenfalls an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (vgl. Senat in BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7).
  • BGH, 31.10.1989 - 3 StR 381/89

    Anforderungen an einen Revisionsantrag - Erhebung der allgemeinen Sachrüge -

    Auszug aus BGH, 01.09.2009 - 1 StR 412/09
    Lediglich, wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Anträgen unschädlich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4).
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